DIE ÖFFENTLICHE HILFE FÜR UNTERNEHMER IN DER SWZ EURO-PARK MIELEC
| Die Sonderwirtschaftszone EURO-PARK MIELEC bietet den Unternehmern öffentliche Hilfe in Form von Einkommensteuerbefreiungen an.
Die Investoren, die eine Genehmigung zur Wirtschaftstätigkeit auf dem Gebiet der Zone erlangen und mindestens 100 tausend EUR investieren, erhalten automatisch das Recht auf Einkommensteuerbefreiungen in einer maximalen, vom EU-Gesetz zugelassenen Höhe.
Die öffentliche Hilfe, die den Unternehmern in Form von Steuerbefreiungen erteilt wird, ist die sog. regionale Hilfe und wird aufgrund:
- der Kosten einer neuen Investition
- dem Schaffen neuer Arbeitsplätze
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Der Wert der Steuerbefreiung aufgrund der Kosten einer neuen Investition beträgt 50% der getragenen Investitionsausgaben, für kleine und mittlere Unternehmer dagegen 65%. Als Ausgaben, die sich zur Hilfeleistung qualifizieren, gelten die Investitionskosten, die für:
- den Erwerb oder die Herstellung im eigenen Bereich der Grundmittel
- die Erweiterung und Modernisierung der vorhandenen Grundmittel
Die oben genannten Investitionskosten können maximal um 25% erhöht werden, falls der Unternehmer die Ausgaben für die Herstellung bzw. den Erwerb der immateriellen und rechtlichen, mit Erlangung der Patente, Betriebslizenzen u.ä. verbundenen Werte, tragen wird.
Die Bedingung für die Hilfenutzung sind das Betreiben einer Wirtschaftstätigkeit und das Aufrechterhalten der Dauermittel mindestens innerhalb von 5 Jahren.
Die Höhe der Steuerbefreiung aufgrund des Schaffens neuer Arbeitsplätzen beträgt 50% der zweijährigen Arbeitskosten der neu angestellten Mitarbeiter und für kleine und mittlere Unternehmer 65%.
Vom Unternehmer wird verlangt, die neu gebildeten Arbeitsplätze mindestens 5 Jahre lang aufrechtzuerhalten.
Die oben genannten Befreiungen stehen ausschließlich hinsichtlich der innerhalb der Zone geführten Tätigkeit zu.